Beitritt und Mitgliederinfos BVB Supporters Austria
Mitgliedsbeitrag:
Aktive Mitgliedschaft 30€, Wahlrecht bei Jahreshauptversammlung, 1.Wahl bei der Kartenvergabe bzw. je nach Vereinstätigkeit, 30€ Mitgliedsbeitrag im Jahr
Passive Mitgliedschaft 10€, Wahlrecht bei Jahreshauptversammlung; 2.Wahl bei der Kartenvergabe, 10€ Mitgliedsbeitrag im Jahr

Weitere wichtige Punkte:
Der Fanklub vertritt die gemeinsamen Interessen an dem Ballspielverein Borussia Dortmund und allgemein dem Fußball.
Der Fanklub hat ein klares Statement gegen Gewalt, Rassismus und Diskriminierung.
Die Mitgliedsbeiträge müssen Fristgerecht bezahlt werden
Kartenverkäufe werden nicht geduldet, und dem BVB gemeldet. > Vereinsausschlus
Jede Schädigung des Vereins wird mit Vereinsausschluss geahndet und gegeben falls zur Anzeige gebracht
Es besteht kein Vorzugsrecht an Kartenkäufen
Kartenvergabe erfolgt nach Aktivität sowie Dauer der Mitgliedschaft im Verein
BVB Supporters Austria dulden keine aktive Mitgliedschaft zur selben Zeit in einem anderen BVB-Fanklub

Auszug der wichtigsten Paragraphen aus den Statuten:
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich mit dem Vereinszweck (§2) und den vorgesehenen Tätigkeiten (§3) identifizieren können. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, oder eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beendet.

Der Austritt kann jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand erfolgen. Das austretende Mitglied hat der Beitragspflicht des angebrochenen Vereinsjahres nachzukommen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Alle Mitglieder können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Ausstellung des Beitrittsgesuches.

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